Beratung im Kinderschutz
Beratung im Kinderschutz (§8a SGB VIII/4KKG/BKISchG) Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
Alle pädagogischen Mitarbeitenden, die beruflich mit Kindern und Jugendlichen arbeiten oder zu tun haben, haben gemäß Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) einen Anspruch auf die Beratung durch eine „insoweit erfahrene Fachkraft“.
Die Aufgabe einer Kinderschutzfachkraft besteht darin, (Schul-) Pädagogen sowie Mitarbeitende in der Kinder- und Jugendarbeit zu beraten. Sie unterstützt bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung und hilft festzulegen, wie das weitere Vorgehen sein muss, um das Kindeswohl zu sichern.
Dabei stützt sich die Kinderschutzfachkraft auf die Informationen, die ihr von Seiten der Schule, Kita, Ogata, Kinder-und Jugendarbeit dargeboten werden. Sie führt keine eigenen Erhebungen durch, d.h. sie spricht weder mit Eltern noch Kindern und die Verantwortung für den Prozess der Risikoeinschätzung verbleibt weiterhin in der entsprechenden Einrichtung und deren Mitarbeitenden.
Die Zusammenarbeit zwischen Jugendhilfe und Schule ist eine bedeutende gemeinsame Aufgabe. Sie ist für die Jugendhilfe gesetzlich verankert in § 81 SGB VIII sowie in § 7 Kinder- und Jugendförderungsgesetz NRW.
Für die Schulseite findet sich eine Verpflichtung in § 5 Schulgesetz NRW.
Petra Schütz (Dipl.-Päd.) übernimmt als ausgebildete Kinderschutzfachkraft diese Beratung für die Jugendhilfe der Stadt Langenfeld an folgenden Grundschulen:
- KSG Don-Bosco
- Friedrich-Fröbel-Schule
- GGS Am Brückentor
- Peter-Härtling-Schule
- GGS Richrath Mitte
- GGS Götscher Weg
- Förderzentrum Süd (1.- 4. Klasse)
8b SGB VIII Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
(1) Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, haben bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft.
(2) Träger von Einrichtungen, in denen sich Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages aufhalten oder in denen sie Unterkunft erhalten, und die zuständigen Leistungsträger, haben gegenüber dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung bei der Entwicklung und Anwendung fachlicher Handlungsleitlinien
- zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt sowie
- zu Verfahren der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an strukturellen
Entscheidungen in der Einrichtung sowie zu Beschwerdeverfahren in persönlichen
Angelegenheiten.
(3) Bei der fachlichen Beratung nach den Absätzen 1 und 2 wird den spezifischen
Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen Rechnung
getragen.